Spezialisierungen

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Leistungen

Ehescheidungen und Familienrecht

Mein Fokus liegt auf Familienrecht, insbesondere in den Bereichen Ehescheidung, Unterhalt und Vermögensaufteilung. Auch Eheverträge zählen zu meinen Kernkompetenzen, denn der genaue Blick auf die individuelle rechtliche Situation lohnt sich oft schon vor dem Auftreten familiärer Spannungen, mitunter auch vor Eheschließung.

Kein Mensch und keine familiäre Situation ist gleich. Es geht also darum, individuell die beste Lösung für Sie zu finden

Neben dem rechtlichen Know – How zählen die Erfahrung und meine Motivation, gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie zu finden und umzusetzen.

Gerade in emotionalen Lebensphasen ist es oft wichtig, eine fundierte und sachliche Entscheidungsgrundlage herauszuarbeiten. Denn der Blick sollte auf die Zukunft gerichtet und das Ziel eine dauerhafte Klärung und eine Basis für die Zukunft sein.

In Wien lag die Gesamtscheidungsrate im Jahr 2021 bei rund 40 Prozent. Damit war Wien das Bundesland mit der höchsten Scheidungsrate. Für Sie ist jedoch eine Ehescheidung kein statistisches Ereignis, sondern oft eine emotionale Zeit, die mit schwerwiegenden – viele Lebensbereiche umfassenden – Änderungen verbunden ist.

Oft lassen sich lange und nervenaufreibende Prozesse durch den Abschluss einer einvernehmlichen Ehescheidung vermeiden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, welche wesentliche Folgen der Ehescheidung regelt.

Dazu die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der (noch) Ehegatten und deren wechselseitige vermögensrechtlichen Ansprüche sowie die Obsorge, die künftige Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder. Weitere Scheidungsvoraussetzung sind die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr, das Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses (§ 55a EheG) und, wenn es minderjährige Kinder gibt, eine Elternberatung (§ 95 Abs 1a Außerstreitgesetz). Über weitere Rechte und Pflichten berate ich Sie gerne.

Im Zusammenhang mit einer Scheidung stellen sich oft existenzielle Fragen nach dem Verbleib der Ehewohnung und der Aufteilung ehelichen Vermögens. Wie soll der Kontakt zu gemeinsamen Kindern geregelt werden und wie kann das in der Praxis am besten für die Kinder umgesetzt werden?

Gibt es Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht wurden und welchen Regeln unterliegen diese bei einer Ehescheidung? Rechtliche Aspekte, wie etwa die wertverfolgende Berücksichtigung können relevant werden. Gibt es ein gemeinsames Unternehmen, wurde im Unternehmen des Ehepartners mitgearbeitet? Wie ist das mit der Sozialversicherung bei Ehescheidung bzw einem allfälligen künftigen Anspruch auf Witwen- / Witwerpension? All diese Fragen – und noch viele mehr – können sich stellen. Im Gespräch mit Ihnen werden wir herausarbeiten, was für Sie wichtig ist und auf Wunsch einen Vorschlag für eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG erarbeiten.

Mitunter ist es notwendig eine Klage auf Scheidung wegen Verschuldens bei Gericht einzubringen. Ein Ehegatte kann nämlich die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Ob das von Ihrem Ehepartner gesetzte Verhalten eine schwere Eheverfehlung darstellen und ausreichen kann, um eine Verschuldensscheidung nach § 49 EheG zu bewirken, werden wir gemeinsam besprechen. Auch Fristen sind hierbei zu berücksichtigen. Zu bedenken gilt es, dass auch eine erfolgreiche Klage keinen Ausspruch über die Aufteilung ehelichen Vermögens, die Ehewohnung, das Verhältnis zu den gemeinsamen Kindern und vieles mehr enthalten wird. Näheres und die Folgen dieser Ehescheidung sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

Eine dritte Scheidungsart ist die Scheidungsklage nach 3 – jähriger Trennung: Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren (§ 55 EheG). Das Gesetz sieht gewisse Ausnahmen vor, auch kann unter Umständen die Frist auf 6 Jahre verlängert werden. Diese Scheidungsart weist hinsichtlich ihrer Folgen große Besonderheiten auf, die für Sie entweder vorteilhaft oder sehr nachteilig sein können. Näheres, insbesonders auch die Folgen dieser Ehescheidung sollten Sie mit einem Rechtsberater erörtern.

Andere Möglichkeiten gerichtlich die Scheidung zu begehren würde ich mit Ihnen anlassbezogen besprechen.

Leistungen

Strafrecht

Seit meiner Ausbildung zum Rechtsanwalt war ich intensiv mit Strafrecht und der Verteidigung im Strafverfahren befasst.

Es geht um die Einhaltung der Sie schützenden Verfahrensrechte. Neben dem rechtlichen Know – How zählt oft die Erfahrung als Verteidiger. Im Strafverfahren sind oft kleine Umstände entscheidend. Genaue Aktenkenntnis und Vorbereitung sind wichtig.

Die StPO unterscheidet auf der einen Seite zwischen dem:

  • Verdächtigen, das ist jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird, dem
  • Beschuldigten, das ist jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und (verkürzt dargestellt: ) zur Aufklärung bestimmte Ermittlungsmaßnahmen erfolgen, dem
  • Angeklagten, das ist jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist, und dem
  • Betroffenen, das ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,

und auf der anderen Seite zwischen Opfern und Privatbeteiligten (sowie Privat- und Subsidiaranklägern; §§ 65 ff StPO)

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Wussten Sie etwa, dass der Beschuldigte insbesondere das grundsätzliche Recht hat,

  • durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50 StPO);
  • einen Verteidiger zu wählen;
  • Akteneinsicht zu nehmen (§ 51 ff StPO);
  • sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen. Will er aussagen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern (§ 164 Abs 2 StPO);
  • einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen. Nimmt er dieses Recht in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre;
  • Beweisanträge zu stellen, wobei hier oft die Einhaltung bestimmter formale Kriterien von entscheidender Bedeutung ist (§ 55 StPO);
  • Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106);
  • die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108).

     

Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht. Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen (§ 58 Abs 1 StPO). Der Beschuldigte kann sich mit seinem Verteidiger verständigen, ohne dabei überwacht zu werden (§ 59 Abs 3 StPO).

Kein Recht steht uneingeschränkt zu. Es gibt also auch hier, wie fast überall in der Rechtsordnung, Ausnahmen. Über diese würde ich Sie informieren und gemeinsam mit Ihnen erörtern, welche strategische Vorgehensweise für Sie am Besten ist.

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Leistungen

Medizinrecht

Medizinische Fragen haben mich immer interessiert. An der Johannes Kepler Universität Linz studierte ich während meiner Anwaltstätigkeit zusätzlich Medizinrecht und schloss dies mit einem Master of Laws (LL.M.) ab und publizierte zu medizinrechtlichen Fragestellungen.

Ich vertrete zivilrechtlich gleichsam bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus ärztlichen Kunstfehlern, wie auf Seite der Ärzte bei der Abwehr von Ersatzforderungen.

Strafrechtlich verteidige ich Ärztinnen und Ärzte wenn gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher ärztlicher Kunstfehler geführt wird. Diesfalls wird – je nach Folge der angelasteten Handlung/Unterlassung – von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung nach § 88 StGB oder fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB ermittelt.

Leistungen

Anwaltliches Berufsrecht

Bereits zu Beginn meiner anwaltlichen Berufstätig trat ich als Verteidiger in Disziplinarverfahren auf.

Später wurde ich selbst Disziplinarrat und war langjährig als Senatsvorsitzender und Vizepräsident im Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien tätig. Im Jahr 2022 legte ich meine Funktion zurück. Als Mitherausgebe des Manz Kurzkommentars zur RAO kommentiere ich seit Jahren unter anderem das gesamte Disziplinarstatut. Auf der Anwaltsakademie trage ich zum anwaltlichen Berufsrecht vor und publiziere in Fachzeitschriften zu interessanten Fragestellungen.

Nachdem ich meine Ämter im Disziplinarrat zurückgelegt habe, übernehme ich seit Jänner 2023 wieder Verteidigungen im anwaltlichen Disziplinarverfahren.

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Leistungen

Zivilrecht und Prozessführung

Rechtliche Streitigkeiten können unterschiedlichster Natur sein. Ansprüche können sich direkt aus dem Gesetz oder aus einer abgeschlossenen Vereinbarung ergeben.

Oft können Streitigkeiten außergerichtlich beigelegt werden. Dies spart oft Zeit und Kosten. Sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vertrete ich Sie vor Gerichten und Behörden. Dies beinhaltet sowohl die Erwirkung von Gerichtstiteln als auch die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Ich bereite Sie auf den Prozess vor. Dazu zählt die Vorabanalyse von Chancen und Risiken und die Vorbereitung auf das Verfahren. Sodann stehe ich Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen sowie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen rechtlich zur Seite.